Projekt Weiterentwicklung Suisse Garantie
Im Newsletter vom Juni 2025 informierten wir über den aktuellen Stand des Projekts Weiterentwicklung Suisse Garantie. Seither ist viel passiert – Zeit für ein Update.
Am 13. November 2025 hat der Vorstand die Version 13 des Dachreglements verabschiedet. Dieses ist per 1. Januar 2026 bewilligt und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Damit ist ein wesentlicher Meilenstein des Projekts erreicht. Parallel dazu wurde ein Gebührenreglement ausgearbeitet. Das neue Gebührenreglement gilt für Betriebe der ersten Produktionsstufe, die Produkte mit dem Schriftzug Suisse Garantie liefern, sowie für alle zertifizierten Suisse-Garantie-Betriebe. Die Höhe der Grund- und Nutzungsgebühren wird jährlich vom AMS-Vorstand festgelegt. Grundlage bilden die Aufgaben und Leistungen der AMS sowie der angeschlossenen Branchenorganisationen, die zur Sicherstellung und Weiterentwicklung des Kennzeichnungssystems beitragen. Zum aktuellen Zeitpunkt bleiben die Gebühren wie gehabt.
Was sind die wesentlichen Änderungen im Dachreglement?
- Überarbeitung des produktbezogenen Geltungsbereichs
Der produktbezogene Geltungsbereich wurde klarer gefasst und erweitert. Neu kann die Marke Suisse Garantie für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäss Artikel 3 LwG eingesetzt werden. Auch landwirtschaftsnahe Branchen bleiben zugelassen. Die AMS kann Produktegruppen tierischer und pflanzlicher Herkunft anerkennen und die Branchenreglemente genehmigen. Für Produkte, die nicht mit dem Ansehen von Suisse Garantie vereinbar sind, kann die Auszeichnung mit der Marke Suisse Garantie vom Vorstand untersagt werden.
2. Stärkung des Kriteriums Nachhaltigkeit
Mit der Marke Suisse Garantie stärkt die AMS den Absatz, die Positionierung und die Wertschöpfung von Schweizer Produkten – und leistet gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit.
Kern der ökologischen Nachhaltigkeit ist die Einhaltung des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) oder gleichwertiger Vorgaben. Landwirtschaftliche Produkte müssen deshalb von Betrieben stammen, die die Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) erfüllen und kontrolliert werden. Für Branchen, in denen die DZV nicht anwendbar ist, definieren die entsprechenden Branchenreglemente gleichwertige oder erweiterte Nachhaltigkeitsanforderungen. Diese können alle drei Nachhaltigkeitsdimensionen betreffen – wichtig ist, dass sie klar prüfbar und messbar sind.
2026 gilt als Übergangsjahr. Die Checklisten basieren noch auf dem Dachreglement Version 12. Damit alle Branchenreglemente umfassend revidiert werden können, ist Version 13 des Dachreglements ab Januar bewilligt. Ziel ist, bis Ende Juli 2026 alle Branchenreglemente durch die Technische Kommission zu verabschieden, damit Kontrollstellen genügend Zeit für die Umsetzung der neuen Vorgaben haben. Das neue Dachreglement, die Branchenreglemente und das Gebührenreglement treten in Kraft ab Januar 2027.